Welche Zinsen entfallen, wenn Sie einen Kredit früher zurückzahlen?
Bei einem gewöhnlichen deutschen Verbraucherratenkredit können Sie die Schuld nach § 500 Absatz 2 BGB vollständig oder teilweise vorzeitig erfüllen. Sie müssen den Kredit also nicht zwingend bis zur letzten ursprünglich vereinbarten Rate weiterführen. Die Abwicklung sollten Sie vor der Zahlung mit dem Kreditgeber abstimmen.
Durch die frühere Rückzahlung entfallen Zinsen für die dadurch wegfallende Restlaufzeit. Nach § 501 Absatz 1 BGB reduzieren sich die Gesamtkosten entsprechend um Zinsen und Kosten der verbleibenden Vertragslaufzeit. Bereits bis zum tatsächlichen Rückzahlungstag entstandene Zinsen sind davon zu unterscheiden: Sie verschwinden nicht rückwirkend.
Die Summe aller noch geplanten Monatsraten ist deshalb nicht gleich der heutigen Restschuld. In diesen Raten stecken Zinsen für zukünftige Monate. Lassen Sie sich den offenen Kapitalbetrag und den konkreten Ablösebetrag ausweisen. Eine alte Kreditübersicht reicht nicht, wenn zwischenzeitlich weitere Raten, Zinsen oder Sonderzahlungen gebucht wurden.
Wie entsteht der Ablösebetrag?
Ausgangspunkt ist die Restschuld nach den bisher verbuchten Tilgungen. Hinzu kommen gegebenenfalls Zinsen bis zum Ablösetag und eine rechtlich zulässige Entschädigung; anzurechnende Kostenermäßigungen und Guthaben sind zu berücksichtigen. Lassen Sie die Positionen getrennt erklären. Ein anderer Zahlungstag kann den Betrag verändern.
Vorfälligkeitsentschädigung: Wann sind 1 % oder 0,5 % zulässig?
Eine Bank kann nach § 502 BGB unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für einen unmittelbar durch die vorzeitige Rückzahlung entstehenden Schaden verlangen. Für ein Allgemein-Verbraucherdarlehen muss der gebundene Sollzins bereits beim Vertragsabschluss vereinbart worden sein und zum Rückzahlungszeitpunkt geschuldet werden. Die Entschädigung muss angemessen sein.
Die folgenden Grenzen gelten für gewöhnliche Allgemein-Verbraucherdarlehen. Sie sind Höchstgrenzen, keine automatisch fälligen Pauschalen. Auch ein im Vertrag genannter Maximalwert ersetzt die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht.
| Situation | Prozentuale Obergrenze | Zusätzlich prüfen |
|---|---|---|
| Mehr als ein Jahr bis zur vereinbarten Rückzahlung | 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags | Verbleibende Sollzinsen und angemessener unmittelbarer Schaden |
| Höchstens ein Jahr, einschließlich genau zwölf Monaten | 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags | Verbleibende Sollzinsen und angemessener unmittelbarer Schaden |
Wer 10.000 Euro mehr als ein Jahr vor dem vereinbarten Ende zurückzahlt, hat damit eine prozentuale Grenze von 100 Euro. Betragen die noch anfallenden Sollzinsen nur 60 Euro, darf der Anspruch auch diese 60 Euro nicht überschreiten. Ein niedrigerer ersatzfähiger Schaden oder ein Ausschluss kann den Betrag weiter senken.
Wann entfällt ein Anspruch?
- Am Rückzahlungstag wird kein gebundener Sollzins geschuldet beziehungsweise beim Allgemein-Verbraucherdarlehen wurde er nicht schon beim Abschluss vereinbart.
- Die Rückzahlung kommt aus einer Versicherung, die nach dem am 27.10.2026 geltenden § 502 Absatz 2 Nummer 1 aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag zur Rückzahlungssicherung abgeschlossen wurde.
- Die Vertragsangaben zu Laufzeit, Kündigungsrecht oder Berechnung der Entschädigung sind unzureichend.
- Der Vertrag erlaubt die konkrete Rückzahlung ohne Entschädigung, etwa im Rahmen einer kostenfreien Sondertilgung.
Ob Vertragsinformationen im Einzelfall unzureichend sind, lässt sich nicht anhand einer einzelnen Überschrift sicher entscheiden. Fordern Sie eine Begründung und lassen Sie zweifelhafte Forderungen fachkundig prüfen. Kostenfreie Sondertilgungsrechte können außerdem eine Teilrückzahlung wirtschaftlich attraktiver machen.
Immobilienfinanzierungen sind anders zu behandeln
Die Grenzen von 1 und 0,5 Prozent gelten nicht allgemein für Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Bei solchen Krediten mit gebundenem Sollzins setzt § 500 Absatz 2 während der Zinsbindung für die vorzeitige Erfüllung grundsätzlich ein berechtigtes Interesse voraus. Weitere Kündigungsrechte und die Berechnung einer möglichen Entschädigung sind gesondert zu prüfen. Übertragen Sie daher dieses Ratenkreditbeispiel nicht auf Ihre Baufinanzierung.
Rechenbeispiel: Weiterzahlen oder aus Ersparnissen ablösen?
Angenommen, unmittelbar nach einer Monatsrate beträgt die Restschuld 10.000 Euro. Es verbleiben 36 monatliche Zahlungen, der effektive Jahreszins beträgt im Modell 6 Prozent, und es gibt keine weiteren Kosten. Der äquivalente Monatszins ist (1,06)1/12 − 1. Daraus folgen rund 303,50 Euro Monatsrate und 10.925,99 Euro künftige Rückzahlung.
| Alternative | Zahlungen ab heute |
|---|---|
| Kredit planmäßig fortführen | Rund 10.925,99 Euro in 36 Monatsraten |
| Sofortige Ablösung mit angenommenen 100 Euro zulässiger Entschädigung | 10.100 Euro zum Stichtag |
| Rechnerischer Unterschied | 825,99 Euro weniger Kreditaufwand |
Die 100 Euro werden hier ausschließlich zur Illustration angenommen. Sie sind nicht automatisch geschuldet. Das Beispiel unterstellt eine Ablösung unmittelbar nach der letzten verbuchten Rate ohne weitere Tageszinsen. Erfolgt die Zahlung später, muss die Abrechnung angepasst werden. Cent-Rundungen können die tatsächliche Schlussrate verändern.
Außerdem stehen die 10.100 Euro danach nicht mehr als Reserve zur Verfügung. Vergleichen Sie mögliche entgangene Erträge und den Bedarf an Liquidität. Wer durch die Ablösung anschließend einen teuren Dispo benötigt, kann den Vorteil wieder verlieren. Eine Teilrückzahlung kann die sinnvollere Zwischenlösung sein.
So fordern Sie eine Ablösebescheinigung an
- Vertragsdaten bereitlegen: Kreditnummer, Kreditnehmer und gewünschten Rückzahlungstag notieren.
- Schriftlich anfragen: den vollständigen Ablösebetrag für genau diesen Stichtag und die Gültigkeitsdauer der Abrechnung verlangen.
- Aufschlüsselung prüfen: Restkapital, Tageszinsen, Kostenermäßigung und gegebenenfalls Entschädigung getrennt anfordern.
- Zahlungsweg bestätigen: Empfängerkonto und Verwendungszweck über einen bekannten sicheren Bankkanal kontrollieren.
- Termin koordinieren: laufende Rate, mögliche Lastschrift und Überweisung mit der Bank abstimmen; bei Umschuldung auch den neuen Kreditgeber einbeziehen.
- Abschluss belegen: nach Zahlung eine Bestätigung der vollständigen Erledigung sowie gegebenenfalls die Freigabe von Sicherheiten anfordern.
Eine kurze Anfrage kann lauten: „Bitte teilen Sie mir für meinen Kredit mit der Nummer … den vollständigen Ablösebetrag zum … mit. Bitte weisen Sie Restkapital, bis dahin anfallende Zinsen, Kostenermäßigungen und eine etwaige Vorfälligkeitsentschädigung einschließlich Berechnungsgrundlage getrennt aus.“ Ergänzen Sie die Bitte um den abgestimmten Ablauf der letzten Rate.
Wann lohnt sich eine Umschuldung?
Wenn das Geld aus einem neuen Kredit kommt, ist der Ablösebetrag erst der Ausgangspunkt. Gegenüberzustellen sind alle noch offenen Zahlungen des alten Vertrags und alle künftigen Zahlungen des neuen Vertrags einschließlich separat bezahlter Ablösekosten. Mitfinanzierte Kosten stecken bereits in der neuen Kreditsumme und dürfen nicht doppelt addiert werden.
Vergleichen Sie möglichst gleiche Restlaufzeiten. Eine erheblich verlängerte Rückzahlung kann die neue Rate senken, obwohl insgesamt mehr Geld zurückfließt. Der Vergleich für Umschuldungen hilft bei der Suche; die endgültige Wirtschaftlichkeit ergibt sich aus Ihrem tatsächlichen Angebot. Falls zusätzlich Geld benötigt wird, lesen Sie auch Kredit aufstocken oder umschulden.
Fazit: Zinsersparnis und Ablösekosten zusammen prüfen
Vorzeitiges Ablösen spart zukünftige Zinsen, kann aber eine begrenzte Entschädigung und einen Verlust an Liquiditätsreserve mit sich bringen. Fordern Sie vor jeder Zahlung eine aktuelle Abrechnung an. Entscheiden Sie anhand der vollständigen Kosten und eines tragfähigen Haushaltsbudgets.
Rechtsstand und Primärquellen
Dieser Ratgeber beschreibt den Rechtsstand am 27.10.2026 für gewöhnliche Verbraucherratenkredite. Die verbraucherkreditrechtlichen Änderungen des Gesetzes vom 12.05.2026 treten überwiegend erst am 20.11.2026 in Kraft. Dazu gehört eine Änderung der Versicherungs-Ausnahme in § 502 Absatz 2 Nummer 1: Die bisherige Verpflichtung im Darlehensvertrag wird durch einen vereinbarungsgemäßen Versicherungsabschluss ersetzt. Diese künftige Formulierung wird hier nicht als bereits geltendes Recht behandelt.
Die prozentualen Grenzen in § 502 Absatz 3 werden durch diese Änderung nicht angehoben. Für bereits vor dem 20.11.2026 bestehende Schuldverhältnisse enthält Artikel 229 § 71 EGBGB eine Übergangsregel; bei einem konkreten Fall ist daher auch der Vertragszeitpunkt zu berücksichtigen.